Satzung

Satzung des Saarländischen Museumsverbandes e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Saarländischer Museumsverband e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Ottweiler.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Er erfüllt diese Zwecke insbesondere dadurch, dass er seine Mitglieder
1. bei der Beschaffung, Ausstellung, Pflege, und Erhaltung der Sammlungsgegenstände beträt und im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Öffentlichkeitsarbeit und Gewährung von Zuschüssen / Sachleistungen sowie
2. durch Information und Erfahrungsaustausch bei der Weiterbildung der im Museumsbereich tätigen Personen unterstützt,
3. in ihrer Entwicklung als Institution der Forschung und Bildung fördert und ihre Interessen vertritt.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat Ordentliche und Fördernde sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder werden kann jede juristische oder natürliche Person, die Träger eines Museums, einer landeskundlichen oder einer kulturhistorischen Einrichtung ist, bzw. das Museum oder die Einrichtung selbst. Ordentliche Mitglieder können auch natürliche oder juristische Personen werden, deren Mitgliedschaft in besonderer Weise dem Vereinszweck dient. Die bisherigen persönlichen Mitgliedschaften bleiben hiervon unberührt.

(3) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die das Museumswesen im Saarland unterstützen.

(4) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich besondere Verdienste um das saarländische Museumswesen erworben haben. Ehrenmitglieder können auch zu Ehrenvorstandsmitglieder ernannt werden. Außerdem kann ein Ehrenpräsident ernannt werden.

(5) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand; gegen die Entscheidung des Vorstands kann die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 30 Tagen angerufen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Jahresschluss schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist geschehen.

(6) Ehrenmitglieder werden ausschließlich nach Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

(7) Ehrenvorstandsmitglieder sowie der Ehrenpräsident haben das Recht, an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilzunehmen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 4 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 1. April fällig.

§ 5 Organe

Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen; außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von drei Wochen einberufen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig; Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit. Der Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Verbandes bedürfen der 2/3 - Mehrheit der erschienenen Mitglieder. _ Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 sowie die Präsidentin bzw. der Präsident, die stellvertretende Präsidentin bzw. der stellvertretende Präsident und das geschäftsführende Vorstandsmitglied.

(4) Zwei Kassenprüfer/ innen sind auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

(6) Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes,
2. Wahlen und Abberufung des Vorstandes,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl der Kassenprüferin bzw. des Kassenprüfers,
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. Satzungsänderungen,
7. Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Verbandes,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9. Festlegung der Prioritäten für den Haushaltsplan,
10. Anträge aus der Mitgliedschaft.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus:
1. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
2. der stellvertretenden Präsidentin bzw. dem stellvertretenden Präsidenten,
3. dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied
4. der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
5. der stellvertretenden Schriftführerin bzw. dem stellvertretenden Schriftführer,
6. der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister,
7. bis zu acht Beisitzer.

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Vorstandsmitglieder müssen mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten und des geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2 sein.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind die Präsidentin bzw. der Präsident, die stellvertretende Präsidentin bzw. der stellvertretende Präsident sowie das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Alle drei zusammen bilden das Präsidium.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand kann durch Beschluss Vorstandsmitglieder mit besonderen Aufgaben beauftragen (z.B. Regionalbeauftragte, d.h. regionale Ansprechpartner für Verbandsmitglieder/ Museumsträger, Mitgliederbetreuung, besondere Projekte/ Vorhaben, Öffentlichkeitsarbeit.)

§ 8 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsstelle dient dem Vorstand zur Erledigung der laufenden Verbandsgeschäfte. Der/ die Geschäftsführer/ in ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig und Mitglied des Vorstandes. Der Präsident kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung anstelle eines/ einer ehrenamtlichen Geschäftsführers/ in eine/einen hauptamtliche/ n Geschäftsführer/ in berufen und mit ihm/ ihr den Anstellungsvertrag abschließen. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(2) Der/ die Geschäftsführer/ in ist an die Weisungen des Präsidenten und die Beschlüsse des Vorstandes für die Durchführung der im allgemeinen oder im Einzelfall übertragenen Aufgaben gebunden.
Alles weitere wird in einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

(3) Der/ die hauptsächliche Geschäftsführer/ in ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes beratend teilzunehmen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§10 Auflösung des Verbandes

(1) Bei der Auflösung des Verbandes fällt das Verbandsvermögen dem Saarland bzw. dessen Rechtsnachfolger zu mit der Auflage zur ausschließlichen Verwendung für kulturelle Aufgaben.

(2) Die Satzung ist am 07.12.1987 errichtet und am 25.06.1988, am 11.10.1991, am 04.03.1993, am 27.03.1995, am 08.07.1998 sowie am 05.11.2003 geändert bzw. ergänzt.

Ottweiler, November 2003